Kassenleistungen
Als Vertragsarzt bin ich verpflichtet, die Vorschriften des §12 Sozialgesetzbuch V (Wirtschaftlichkeitsgebot) zu beachten:
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Nach §11 Sozialgesetzbuch V beschränkt sich das Leistungsangebot für die gesetzlichen Krankenkassen daher auf Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Vorbeugung von Krankheiten (etwa Psychosen, Depression und Manie, bestimmte Formen der Angst, Zwangserkrankungen, Demenzerkrankungen, schwere Persönlichkeitsstörungen, geistige Behinderung, Suchtkrankheiten).
Zu diesem Leistungsangebot gehören nicht:
Wunschleistungen bei Befindlichkeitsstörungen
Angebote zur Stressbewältigung
Beratung bei Partnerkonflikten oder bei anderen sozialen Belastungen
Mobbingberatung
Raucherentwöhnung
Das Leistungsangebot im vertragsärztlichen Versorgungsbereich wird ausserdem durch §87b SGB5, mit Regelungen "zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis", begrenzt. Längere Wartezeiten auf Termine sind dadurch unausweichlich.