Das zentrale adhs-netz ist ein bundesweites Netzwerk zur Verbesserung der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörungen (ADHS).
Das Netzwerk richtet sich sowohl an Experten als auch an Betroffene, ihre Angehörigen und Bezugspersonen. Es informiert außerdem die Öffentlichkeit über ADHS.
Samstag, 27. Februar 2010
Zentrales ADHS-Netz
Mittwoch, 1. Juli 2009
ADHS-Medikamente: Kassen müssen nicht für Erwachsene zahlen
Kassen müssen Erwachsenen ADHS-Medikament nicht zahlen Vor Gericht Nachrichten 123recht.net
Erwachsene mit der Konzentrationsstörung ADHS haben keinen Anspruch auf Medikamente mit dem Wirkstoff Methylphenidat. Wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, müssen die gesetzlichen Krankenkassen das Mittel nur für Kinder ab sechs Jahren sowie Jugendliche bezahlen. (Az: B 1 KR 5/09/ R)
Die Revision des Klägers erwies sich als unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die seit Oktober 2004 angewandten Methylphenidat-haltigen Arzneimittel sowie auf künftige Versorgung mit "Concerta Retard". Denn der Kläger hat keinen Naturalleistungsanspruch auf Methylphenidat-haltige Mittel. Sie sind bisher in Deutschland und EU-weit arzneimittelrechtlich nur für Kinder über sechs Jahre und Jugendliche, nicht aber für Erwachsene zur Behandlung von ADHS zugelassen. Die Krankenkassen dürfen aber grundsätzlich Arzneimittel für eine Anwendung außerhalb ihrer Zulassung nicht gewähren. Eine Versorgung des Klägers nach den Grundsätzen des Off-Label-Use scheidet aus: Wie das LSG beanstandungsfrei angenommen hat, bestand nach der Datenlage nicht die erforderliche Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Die vom Kläger angeführte "EMMA-Studie" (abgeschlossen 2007, publiziert Januar 2009) ergibt nichts anderes. Sein Fall bietet auch keinen Anlass, die Off-Label-Use-Anforderungen beim Einsatz von Kinderarzneimitteln für Erwachsene zu modifizieren. Der Kläger erhielt Methylphenidat erstmals mit 19 Jahren. Der Gebrauch birgt bei labilen Erwachsenen weitergehende Gefahren als bei einem engmaschigen überwachbaren Einsatz schon im Kindesalter (Suchtpotenzial; Missbrauchsmöglicheit durch nicht bestimmungsgemäße Zufuhr). Der Kläger wurde auch nicht schon als Kind oder Jugendlicher indikationsbezogen versorgt und will nicht nur eine Weiterführung der Therapie. Anhaltspunkte für einen "Seltenheitsfall", ein "Systemversagen" oder eine notwendige verfassungskonforme Erweiterung des Leistungsrechts des SGB V bestehen ebenfalls nicht. Für den krankenversicherungsrechtlichen Anspruch ist es ohne Belang, dass deutsche ärztliche Leitlinien Methylphenidat auch bei Erwachsenen mit ADHS als "Mittel der ersten Wahl" ansehen. Ebenso ist unerheblich, dass der Wirkstoff im Ausland zT eine Erwachsenenzulassung besitzt; an den qualifizierten Voraussetzungen für einen Einzelimport ( § 73 Abs 3 AMG) auf Kosten der Krankenkassen fehlt es.
SG Mannheim - S 4 KR 3802/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 6030/06 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 5/09 R
Samstag, 6. Januar 2007
Die Normen der Aufmerksamkeitskultur
Über die Ursachen von psychischen Störungen wie ADHS wird gestritten. Einige Forscher gehen soweit auszuschließen, dass ADHS mit den Begebenheiten der modernen Zivilisation zu tun hat. Dabei zeigen Beobachtungen, dass unter bestimmten Lebensbedingungen die Krankheit kaum zum Tragen kommt.
Wenn wir in einer Stabhochspringerkultur lebten, gäbe es sicher viele Kinder mit einem Stabhochsprungdefizit, das entsprechend als Krankheit definiert und behandelt würde. Unsere Gesellschaft braucht aber nun einmal keine besonders bewegungshungrigen Menschen, sondern eher solche, die möglichst lange still sitzen und auf einen Computerbildschirm starren können.
::: Wie Ritalin & Co. im Gehirn und der hyperaktiven Gesellschaft wirken ::: Telepolis 20.11.2006
Montag, 12. Juni 2006
ADHS? Volljährig? Ritalin? Selbst zahlen!
Eine Krankenkasse muss einem Erwachsenen keine speziell für Kinder zugelassenen Medikamente bezahlen.
Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Als Ausnahme gelte nur, wenn der Hersteller eine Erweiterung der Zulassung beantragt habe oder zuverlässige, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über Wirksamkeit und Nebenwirkungen des Medikaments bei Erwachsenen vorlägen (Az.: L 5 KR 56/05).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse ab. Der Kläger leidet an einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Nachdem Antidepressiva und andere Medikamente erfolglos geblieben waren, verordnete der Arzt ein Arzneimittel, das nur für die Behandlung der Krankheit bei Kindern zugelassen ist. Die Krankenkasse lehnte daher eine Übernahme der Kosten ab.
Das LSG sah die Weigerung der Kasse als berechtigt an. Wenn ein Medikament bei Kindern erfolgreich wirke, garantiere dies noch keinen Behandlungserfolg bei Erwachsenen. Eine Krankenkasse dürfe sich daher in diesen Fällen zu Recht auf die fehlende Zulassung für volljährige Patienten berufen.















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