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Privat versichert? Psychotherapie? Wenn das mal gut geht...

Private Krankenversicherer dürfen die Erstattung für psychotherapeutische Behandlungen auf 30 Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzen. Durch eine solche Regelung werden die Versicherten nicht unangemessen benachteiligt, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Begrenzungsklausel in den Versicherungsbedingungen ist wirksam, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs. Schließlich nehme der Versicherer die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen nicht grundsätzlich von der Erstattung aus.

Nach Gutachten von Sachverständigen würden mit 30 Sitzungen im Jahr sämtliche Kurzzeittherapien und auch ein Teil der Langzeittherapien abgedeckt. Selbst wenn mehr als 30 Sitzungen notwendig würden, decke die Versicherung immer noch einen erheblichen Teil der Kosten für die Gesamtbehandlung ab, so der Bundesgerichtshof. In seinen Versicherungsbedingungen habe das Unternehmen hinreichend deutlich gemacht, daß auf Versicherte eine finanzielle Eigenbeteiligung zukommen kann.

Dahinter stehe das gewichtige Interesse des Versicherers, sein Kostenrisiko zu begrenzen, so die Richter. Dem Interesse der Gesamtheit aller Versicherter an bezahlbaren Prämien werde damit Rechnung getragen.

Ärzte Zeitung, 14.09.2004
Das Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen: IV ZR 257/03

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