Zum 1.7.2005 tritt die Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in Kraft. Diese regeln die Verordnung häuslicher Krankenpflege, ihre Dauer und die Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern.
Die erste Fassung der Richtlinien für häusliche Krankenpflege gemäß Beschluss vom 25.10.1999 enthielt keine Regelung für die häusliche Krankenpflege von psychisch kranken Menschen (psychiatrische Krankenpflege).
Die Auswertung internationaler und deutscher Studien erbrachte Teilinformationen, die in der Richtlinie berücksichtigt werden sollten. Als wesentliche Aussage kann festgehalten werden, dass Evidenzen bzw. übereinstimmende Informationen aus den Studien zu höherem Zeitaufwand für die Pflege psychisch Kranker als für die Pflege rein somatisch Kranker zu entnehmen sind. Das ist aber nach übereinstimmender Auffassung des Unterausschusses "Häusliche Krankenpflege" eine vergütungspolitische und keine ordnungsrechtliche Feststellung.
Sonntag, 5. Juni 2005
Neuordnung der ambulanten psychiatrischen Krankenpflege
Voraussetzungen
Bei psychisch Kranken ist Voraussetzung für die Verordnung, dass der Versicherte über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, um im Pflegeprozess die in Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen genannten Fähigkeitsstörungen positiv beeinflussen zu können, und zu erwarten ist, dass das mit der Behandlung verfolgte Therapieziel von dem Versicherten manifest umgesetzt werden kann.
Zunächst ist eine Erstverordnung über einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Erarbeitung der Pflegeakzeptanz und zum Beziehungsaufbau möglich. Dabei kann auch die Anleitung der Angehörigen des Patienten im Umgang mit dessen Erkrankung Gegenstand der Leistung sein. Zeichnet sich in diesem Zeitraum ab, dass Pflegeakzeptanz und Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine Folgeverordnung nicht möglich.
Die ärztliche Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Muster 12) durch den Vertragsarzt des Fachgebietes zu verordnen (Ärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie). Die Verordnung durch den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesicherung durch einen Arzt der in Satz 2 genannten Fachgebiete.
Bestandteil der Verordnung ist der vom Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsfrequenzen und -dauer) umfasst.
Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind nur verordnungsfähig bei den unter Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen benannten Diagnosen und Fähigkeitsstörungen.
Für denselben Zeitraum ist die Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege neben inhaltlich gleichen Leistungen der Soziotherapie ausgeschlossen, sofern sich diese Leistungen nicht aufgrund ihrer jeweils spezifischen Zielsetzung ergänzen.
Sowohl im Behandlungsplan der psychiatrischen Krankenpflege als auch im soziotherapeutischen
Betreuungsplan sind die Notwendigkeit, die Dauer sowie die Abgrenzung der Leistungen zueinander darzulegen. Die Verordnung inhaltsgleicher Leistungen ist nicht zulässig.
Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist. Dies muß aus der Verordnung hervorgehen.
Zunächst ist eine Erstverordnung über einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Erarbeitung der Pflegeakzeptanz und zum Beziehungsaufbau möglich. Dabei kann auch die Anleitung der Angehörigen des Patienten im Umgang mit dessen Erkrankung Gegenstand der Leistung sein. Zeichnet sich in diesem Zeitraum ab, dass Pflegeakzeptanz und Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine Folgeverordnung nicht möglich.
Die ärztliche Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Muster 12) durch den Vertragsarzt des Fachgebietes zu verordnen (Ärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie). Die Verordnung durch den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesicherung durch einen Arzt der in Satz 2 genannten Fachgebiete.
Bestandteil der Verordnung ist der vom Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsfrequenzen und -dauer) umfasst.
Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind nur verordnungsfähig bei den unter Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen benannten Diagnosen und Fähigkeitsstörungen.
Für denselben Zeitraum ist die Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege neben inhaltlich gleichen Leistungen der Soziotherapie ausgeschlossen, sofern sich diese Leistungen nicht aufgrund ihrer jeweils spezifischen Zielsetzung ergänzen.
Sowohl im Behandlungsplan der psychiatrischen Krankenpflege als auch im soziotherapeutischen
Betreuungsplan sind die Notwendigkeit, die Dauer sowie die Abgrenzung der Leistungen zueinander darzulegen. Die Verordnung inhaltsgleicher Leistungen ist nicht zulässig.
Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist. Dies muß aus der Verordnung hervorgehen.
Psychiatrische Krankenpflege beinhaltet
Der Krankenkasse ist der Behandlungsplan vorzulegen.Erarbeiten der Pflegeakzeptanz (Beziehungsaufbau) Durchführen von Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen Entwickeln kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen bis zu 4 Monate bis zu 14 Einheiten pro Woche (abnehmende Frequenz)
Ambulante psychiatrische Krankenpflege ist nur verordnungsfähig bei
wennDemenzformen (F00.1, F01.0, F01.1, F01.2, F02.0, F02.1, F02.2, F02.3, F02.4, F02. Organisch bedingten psychischen Störungen (F04.-, F06.0, F06.1, F06.2, F06.3, F06.4, F06.5, F06.6, F07.0 , F07.1, F07.2) Schizophrenie, Schizotyper Störung, Wahnhafter Störung, Schizoaffektiver Störung (F20-F25) Manischer Episode (F30.-) Bipolarer affektiver Störung (F31.-; mit Ausnahme von: F31.7 - F31.9) Depressiver Episode (F32.-; mit Ausnahme von: F32.0, F 32.1 und F 32.9) Rezidivierender depressiver Störung (F33.-; mit Ausnahme von: F33.0, F 33.1, F 33.4, F 33.8 und F33.9) Panikstörung und Generalisierter Angststörung (F41.0, F41.1)
daraus resultierend eine oder mehrere der folgenden Fähigkeitsstörungen in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbständig bewältigt oder koordiniert werden kann und das Krankheitsbild durch Medikamentengaben allein nicht ausreichend therapiert werden kann:
Störungen des Antriebs oder der Ausdauer oder der Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit der
Tagesstrukturierung oder der Einschränkung des planenden Denkens oder des RealitätsbezugsEinbußen bei der Kontaktfähigkeit, den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendes Denken, Einbußen beim Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik, dem Erkennen und Überwinden von Konfliktsituationen und Krisen
Quellen:
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V
Häusliche Krankenpflege (Ambulante psychiatrische Krankenpflege) BAnz. Nr. 96 (S.7969) vom 25.05.2005
Beschlussbegründung zur Änderung der Richtlinie Häusliche Krankenpflege
Geschrieben von Dr. med. Ewald Proll
in Psychiatrie
um
09:17
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