Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Juni 2006 die Psychotherapie-Richtlinien geändert. Bisher wurde eine alte, wenig differenzierte Beschreibung der Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie verwendet. Daher wurde eine redaktionelle Aktualisierung der Beschreibung der Indikationen für die Richtlinien-Psychotherapie für sinnvoll gehalten, die sich jetzt durch die Änderung an der Terminologie des Kapitels F der International Classification of Diseases der WHO (ICD-10) orientiert. Damit ist jedoch weder eine Ausweitung noch eine Eingrenzung der bisher definierten Indikationsbereiche für Psychotherapie verbunden.
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Änderung der Psychotherapie-Richtlinien
Sonntag, 5. Juni 2005
Neuordnung der ambulanten psychiatrischen Krankenpflege
Zum 1.7.2005 tritt die Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in Kraft. Diese regeln die Verordnung häuslicher Krankenpflege, ihre Dauer und die Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern.
Die erste Fassung der Richtlinien für häusliche Krankenpflege gemäß Beschluss vom 25.10.1999 enthielt keine Regelung für die häusliche Krankenpflege von psychisch kranken Menschen (psychiatrische Krankenpflege).
Die Auswertung internationaler und deutscher Studien erbrachte Teilinformationen, die in der Richtlinie berücksichtigt werden sollten. Als wesentliche Aussage kann festgehalten werden, dass Evidenzen bzw. übereinstimmende Informationen aus den Studien zu höherem Zeitaufwand für die Pflege psychisch Kranker als für die Pflege rein somatisch Kranker zu entnehmen sind. Das ist aber nach übereinstimmender Auffassung des Unterausschusses "Häusliche Krankenpflege" eine vergütungspolitische und keine ordnungsrechtliche Feststellung.
Donnerstag, 22. Juli 2004
Noch so'n Ding: Krankenfahrten
Nochmal Ärztezeitung:
Am 22. Januar hatte der Gemeine Bundesausschuß (der schon wieder) von Ärzten und Krankenkassen die Krankentransport-Richtlinie geändert (gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 60 des Gesundheits-Modernisierungs-Gesetzes).
Gezahlt werden die Kosten von der Kasse nur noch nur noch nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse "bei zwingender medizinischer Notwendigkeit und in besonderen Ausnahmefällen".
Möglich ist der Transport zu Lasten der Kassen nur dann, wenn
Besonders interessant in diesem Zusammenhang:
Damit die Kasse die Kosten des Transports übernimmt, muß der Arzt in manchen Fällen auf dem Formular auch die Diagnose des Patienten notieren - die kann dann auch der Taxifahrer lesen.
Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung weiß man keinen Rat (das ist nichts Neues). Wollen Ärzte das Problem umgehen, müßten sie auf die Verordnung der Krankenbeförderung gegebenenfalls verzichten, sagte ein KBV-Sprecher der "Ärzte Zeitung". Dann zahlt der Patient die Fahrt aus eigener Tasche.
Risiken und Nebenwirkungen der Gesundheitsreform kann der Patient so künftig - ausser mit seinem Friseur - mit seinem Arzt und seinem Taxifahrer besprechen.















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