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Persönliches Budget

SGB IX sieht vor, dass die Rehabilitationsträger Leistungen ausdrücklich auch in der Form des Persönlichen Budgets erbringen können. Damit erhalten Menschen mit Handicap die erweiterte Wahlmöglichkeit, sich ihre Teilhabeleistungen als Geldleistung auszahlen zu lassen.

Mit dem SGB XII wurde das Persönliche Budget zum 1. Juli 2004 als flächendeckende Regelleistung eingeführt und eine entsprechende Budgetverordnung erlassen.

Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

  • allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
  • durch andere Leistungsträger oder
  • unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen

ausführen.

Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.

Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. Sie werden so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.


Weitere Informationen:

Persönliches Budget (Überblick, Gesetzestext, Durchführungsverordnung, Praxiskommentar)

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