Die Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung hat im Namen der Kassenärztlichen Vereinigungen einen bundesweiten Vertrag zur homöopathischen Versorgung mit der SECURVITA BKK geschlossen.
"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
"The trouble with many people’s notions of how to bring business innovation to health care is that they are saddled with assumptions that apply to other aspects of the business world, but do not necessarily apply to health care."