Die Arzneimittelvereinbarung für 2006 hat bei den Ärzten zu erheblicher Verunsicherung geführt. Die Zielvereinbarung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen stehen nach juristischer Auffassung zu Recht in der Kritik.
Einige Kernaussagen:
Die Systematik der nordrheinischen Arzneimittelvereinbarung geht mit ihrer Malus-Bestimmung über die gesetzliche Regelungsgrundlage (§84 SGB V) hinaus und ist dadurch nicht gedeckt.
Mit der Vereinbarung wird den Vertragsärzten die Möglichkeit genommen, die in Richtgrößenprüfungen anerkannten Verteidigungsmöglichkeiten (Darlegung von Praxisbesonderheiten) anzuwenden. In der Ermächtigungsgrundlage (§84 SGB V) ist jedoch an keiner Stelle die Möglichkeit eröffnet, zusätzlich zu einem potenziell drohenden Regress einen weiteren Malus in Form einer Honorarkürzung vorzusehen.
Die me-too-Liste begegnet erheblichen Bedenken, denn es steht nicht in der Regelungskompetenz der KV Nordrhein und der Landesverbände der Krankenkassen, den Nutzen von Arzneimitteln in der GKV zu bewerten. Außerdem kommt der me-too-Liste eine Rechtsqualität zu, die von §84 SGB V nicht gedeckt ist.
Die mit dieser Vereinbarung eingeführte Kollektivhaftung ist im SGB V ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Vereinbarung greift in unzulässiger Weise sowohl in die Therapiehoheit der Ärzte, als auch in den Leistungsanspruch der Versicherten ein.
Fazit:
"Bedauerlicherweise müssen Sie in diesem Zusammenhang das Risiko eines Verstoßes gegen die Zielwerte der Vereinbarung in Kauf nehmen, um die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung überprüfen lassen zu können."
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Samstag, 11. März 2006
Arzneimittelvereinbarung Nordrhein: Was Juristen sagen
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