Skip to content

Die AOK-Systems-Rabattverträge: Sozialgericht vs. OLG

Jetzt bin ich aber verwirrt:

Nach AOK-Angaben hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden, dass Rechtsstreitigkeiten zu den Arznei-Rabattverträgen vor den Sozialgerichten auszutragen sind. In der Sache sei das Ausschreibungsverfahren 2008/2009 des AOK-Systems nicht zu beanstanden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat (...) gegen die AOK-Rabattverträge entschieden. (...) Es wird festgestellt, dass das von der Vergabekammer ausgesprochene Zuschlagsverbot bis zu einem Beschluss des Vergabesenats gemäß § 121 GBW oder § 123 GWB – und zwar ungeachtet etwaiger anderslautender Entscheidungen der Sozialgerichte – fortdauert.“ Für ein abschließendes Urteil werde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abgewartet. Die Sozialgerichte könnten in der Sache hingegen nicht angerufen werden, heißt es.

Welche Gerichtsbarkeit ist denn jetzt zuständig? Wann einigen die sich? Ist das "AOK-System" öffentlicher Auftraggeber oder Wirtschaftsunternehmen? Was sagt eigentlich das Kartellrecht dazu? Wer stellt die Systemfrage?

Trackbacks

Dr. med. Ewald Proll :: Arzt für Psychiatrie / Psychotherapie am : Effektives Sparen im Gesundheitswesen

Vorschau anzeigen
Die seinerzeit angepriesenen und gerichtlich durchgefochtenen Rabattverträge von Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern entfalten offensichtlich ihre Wirkung: Die Ausgaben für Arzneimittel ohne Impfkosten seien im ersten Quartal je Mitglie

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Um einen Kommentar hinterlassen zu können, erhalten Sie nach dem Kommentieren eine E-Mail mit Aktivierungslink an ihre angegebene Adresse.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

Formular-Optionen