"Eine Arztpraxis ist ein Unternehmen, das nicht dazu bestimmt ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen. Das ausschließliche Interesse an einer optimalen Hilfe für die Patienten stellt eine private Veranlassung für die Hinnahme von Verlusten dar, welche steuerlich unbeachtlich ist."
"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
"Vertraut dem Volke und arbeitet für dasselbe. dann wird auch euch der Lohn nicht fehlen, wenngleich der Abbruch zahlreicher Einrichtungen, das Verschwinden vieler Menschen, die völlige Umgestaltung des öffentlichen Lebens den Gedanken unserer Vergänglichkeit ganz nahe bringt."
"Die Privatisierung von Kliniken hat nicht zu Kostensenkungen geführt; bei den Krankenhäusern stiegen die Ausgaben mit 2,5 Prozent sogar überdurchschnittlich."