"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."
"Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen sogenannten Sicherstellungsauftrag, weswegen man vor gut siebzig Jahren das Streikrecht aufgegeben hat."