"Der Einfluss unseres Gesundheitssystems am Verlauf der zehn häufigsten lebensbedrohlichen Erkrankungen wird auf etwa 10 % geschätzt. Der Wirkungsgrad liegt im Bereich einer Glühbirne, die mehr heiße Luft als helles Licht produziert."
"§ 69 SGB V ordnet für das Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die ausschließliche Geltung des SGB V an und schafft damit faktisch einen Ausnahmebereich, in dem die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten."