(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Rechtsprechung zu § 253 StGB
1.266 Entscheidungen zu § 253 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten
- BGH, 27.02.2024 - 5 StR 19/24
Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ...
- BGH, 28.02.2024 - 5 StR 23/24
- BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge
- BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18
A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten', ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.12.2017 - 10 U 155/15
Zulässigkeit einer kritischen Internet-Berichterstattung über einen Investor
- KG, 21.12.2017 - 10 U 155/15
- BGH, 09.06.2021 - 2 StR 13/20
Erpressung (Vermögensschaden: Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung, ...
- BGH, 10.01.2024 - 2 StR 478/23
Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
- BGH, 29.06.2021 - VI ZR 10/18
Unterlassung der Veröffentlichung der Beiträge eines Bloggers im Internet wegen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.12.2017 - 10 U 156/15
Unterlassungsanspruch eines Aufsichtsratsmitglieds mehrerer Aktiengesellschaften ...
- KG, 21.12.2017 - 10 U 156/15
Querverweise
Auf § 253 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154c (Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 253 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 240 (Nötigung)